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Hilber, Klaus

Aufteilung der Herstellungskosten eines gemischt genutzten Wohngebäudes

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Nur wenn die gleichmäßige Verteilung der Herstellungskosten nicht sachgerecht erscheint, kann auch ein anderer Aufteilungsmaßstab herangezogen werden. Eine gesonderte, von der Zurechnung des Gebäudes abweichende bzw von dieser losgelöste Betrachtungsweise kommt nur bei Gebäudeinvestitionen in Betracht, die ihrer Art nach ausschließlich einzelnen Gebäudeteilen zugerechnet werden können. Es ist hingegen nicht zulässig, Bauteile, die dem Gesamtgebäude dienen, wie etwa Fundamente, Keller, tragendendes Mauerwerk, Dachstuhl und Eindeckung ausschließlich einer der beiden Nutzungen und damit entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen.

  • Hilber, Klaus
  • UFS, 09.12.2013, RV/0138-S/09
  • Steuerrecht
  • § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG
  • AFS 2014, 66
  • § 12 Abs 1 Z 1 UStG

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