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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Dezember 2022, Band 21

Aufteilung des gemeinsamen Unternehmens nach Ehescheidung – Kriterium des maßgeblichen Einflusses der Ehegatten

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Eine Unternehmensbeteiligung unterliegt nicht der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG, wenn sie bloß Wertanlagecharakter hat.

Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn mit der Beteiligung keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden wird.

Für den maßgeblichen Einfluss reicht die bloße rechtliche Möglichkeit aus, die tatsächliche Ausübung des Einflusses ist nicht erforderlich.

Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt maßgeblicher Einfluss dann zu, wenn er über eine ausreichende Beteiligung verfügt.

Wird der Anteil eines Ehegatten am gemeinsamen Unternehmen während der Ehe lediglich aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen Erwägungen ohne Abgeltung reduziert und erfüllt dieser Ehegatte weiter Aufgaben im Unternehmen, handelt es sich (auch wenn kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt werden kann) weiter um ein gemeinsames Unternehmen, das nicht dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren unterliegt.

  • § 82 EheG
  • GES 2022, 347
  • OGH, 14.09.2022, 1 Ob 109/22v
  • § 81 EheG
  • Unternehmen
  • Gesellschaftsrecht
  • Aufteilung
  • Ehescheidung

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