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Aufteilung von Mieteinkünften aus einer im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden?

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Wertsteigerungen aufzuteilender Vermögensgegenstände zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung dürfen nicht unberücksichtigt bleiben und kommen beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile – etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise – eingetreten sind.

Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten [§ 81 Abs 1 S 1 EheG] verwendet wurden).

  • BG Bad Ischl, 04.07.2016, 1 Fam 9/15k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2017, 787
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wels, 28.09.2016, 21 R 232/16s
  • OGH, 26.04.2017, 1 Ob 53/17a
  • Arbeitsrecht

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