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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Auftragsvergabe durch den Hausverwalter in einem „Mischhaus“

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Vertretungshandlungen des Hausverwalters als infolge § 18 Abs 3 Z 1 lit a WEG 2002 primäres Handlungsorgan in Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. In der Eigenschaft als Hausverwalter ist man nicht befugt, nur einzelne Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu vertreten.

Der Hausverwalter muss seine Vertretungsbefugnis für eine bestimmte Eigentümergemeinschaft nach allgemeinem Zivilrecht dem Dritten gegenüber hinreichend offenlegen, um ein Eigengeschäft zu vermeiden. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht, den Namen des Vertretenen zu nennen. Es genügt, wenn sich der Vertragspartner jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Bei der Vergabe von Sanierungsarbeiten auch an allgemeinen Teilen der Liegenschaft durch eine von einer Hausverwaltung vertretene, mittels Angabe der Liegenschaftsadresse identifizierte Miteigentümergemeinschaft kann der Dritte davon ausgehen, dass der Hausverwalter den Vertrag entweder im Namen aller Miteigentümer einer ausschließlich im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft oder – wie hier nach Begründung von WE – als primäres Handlungsorgan der Eigentümergemeinschaft in deren Namen schließt.

In einer Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft, wie sie hier vorliegt, kann ausschließlich die Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des § 18 Abs 1 letzter Satz WEG 2002.

  • § 20 WEG
  • OLG Innsbruck, 4 R 72/16v
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 19 WEG
  • LG Innsbruck, 17 Cg 81/15a
  • § 28 WEG
  • § 18 WEG
  • WOBL-Slg 2017/46
  • § 29 WEG
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 173/16a

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