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Juristische Blätter

Heft 8, August 2015, Band 137

Aufwendungen zur Schadensabwehr: Kosten für Personenschutz nach Drohung mit dem Tod grundsätzlich ersatzfähig

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Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Abwehrkosten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen Drohung (bzw schweren Nötigung) kann nicht von vornherein verneint werden (hier: Drohung mit dem Tod, aber noch kein Verhalten, das die körperliche Integrität bzw das Leben tatsächlich gefährdet hat; Bedrohter beauftragt professionelle Personenschutzagentur und Detektei mit Personenschutz). Es bedarf jedoch der Feststellung, inwieweit diese Aufwendungen ihrer Art nach unbedingt notwendig bzw in ihrem Umfang und ihrer Höhe angemessen waren.

Nicht nur die körperliche Integrität als absolutes Rechtsgut soll geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben. Die Kausalität der Drohung kann insofern vorliegen, als – denkt man sich die gefährliche Drohung weg – auch die Aufwendungen des Bedrohten zum Schutz vor Eintritt der angedrohten Gefahr nicht getätigt worden wären. Auch ist die Ergreifung von Abwehrmaßnahmen im Hinblick auf eine konkrete Drohung keine vollkommen unvorhersehbare Folge eines Drohverhaltens und daher auch deren Adäquanz grundsätzlich zu bejahen. Vom Rechtswidrigkeitszusammenhang einer derartigen Drohung können – umfänglich und der Höhe nach angemessene – Kosten für Abwehrmaßnahmen umfasst sein.

  • JBL 2015, 515
  • § 1295 ABGB
  • LG Eisenstadt, 15.05.2013, GZ 27 Cg 17/13p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 14.11.2013, 16 R 156/13y
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 22.05.2014, 2 Ob 28/14b
  • Arbeitsrecht

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