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Aufzug; Dachgiebel; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Gleichheitssatz

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Die Frage, welche Geschoße (hier: einer zweigeschoßigen Wohnung im Dachgeschoß) ein Aufzug anfährt, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Die wr BauO enthält keine Bestimmung, an welcher Seite des Gebäudes die Dachgiebel anzuordnen sind.

Die Einschränkung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Immissionen, die sich nicht aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß ergeben, ist nicht unsachlich.

  • Gleichheitssatz
  • § 81 Abs 6 wr BauO
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Art 7 B-VG
  • VwGH, 27.02.2013, 2011/05/0095
  • Dachgiebel
  • Baurecht
  • Aufzug
  • § 134a Abs 1 wr BauO
  • BBL-Slg 2013/126

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