Augartenabsenkung Graz: Artenschutzrechtliche Prüfung im Bewilligungsverfahren eröffnet Umweltorganisationen Beschwerdemöglichkeit im Naturschutzverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 1048 Wörter
- Seiten 210 -212
- https://doi.org/10.33196/nr202102021001
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Umweltorganisationen sind mit Blick auf eine aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.
Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.
Mit den §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt.
Durch Vornahme einer artenschutzrechtlichen Prüfung wird das (Unions-)Artenschutzrecht inzident angewendet.
Bei der Beurteilung unionsrechtlicher Umsetzungsnormen kommt es auf deren Inhalt an. Ein Konnex zu unionsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Verfahrens nach § 5 StNSchG genügt, um Umweltorganisationen ein Rechtsmittelrecht zu gewähren.
Ein Verwaltungsgericht kann die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention verneinen, wenn (Unions-)Artenschutzrecht inzident angewendet wird.
In der Rechtssache „Augartenabsenkung“ erhoben zwei anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des UVP-Gesetzes 2000 Beschwerden gegen einen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid nach dem StNSchG 2017. Die Zurückweisung der Beschwerden durch das LVwG wurde vom VwGH als rechtswidrig aufgehoben, weil durch die vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung inzident Unionsumweltrecht angewendet wurde. Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung wurde nicht gefordert.
- Kandler, Julia
- Lindner, Berthold
- Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
- § 19 StNSchG
- Naturschutz
- Umweltorganisationen
- Beschwerderecht
- § 17 StNSchG
- § 18 StNSchG
- Aarhus-Konvention
- NR 2021, 210
- VwGH, 18.12.2020, Ra 2019/10/0081
- Umweltrecht
- Artenschutz
- Nachhaltigkeitsrecht
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