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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2021, Band 20

Reiher

Ausbildung, durchgehende; Bildungskarenz; Meldepflicht; Nachweis des Studienerfolgs; Universitätsstudium; vorlesungsfreie Zeit; Weiterbildung; Weiterbildungsgeldbezug; Zulassung; Zulassungsfrist

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Der VwGH hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP 13) festgehalten, dass im Sinn des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe – wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen – vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl VwGH 14. 9. 2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).

Aus den in den Materialien (Hinweis 298 BlgNR 23. GP 13) genannten Beispielen erhellt sich, dass berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl zu einem derartigen Fall das (...) Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (zB Anreise zu Kursen bzw Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc), zu bejahen sein.

Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des StudFG genannten Einrichtung der Nachweis der Absolvierung der Ausbildung nicht (wie nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG) durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg nach § 26 Abs 1 Z 5 AlVG durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, wobei diese Nachweisobliegenheit auch für den Fall besteht, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Mit dieser Regelung wurde nach den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR 24. GP 14) zum SozRÄG 2013, BGBl I 2013/67, dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Universitätsstudiums im Gegensatz zu sonstigen Teilnahmen an Ausbildungskursen der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre (vgl VwGH Ro 2015/08/0023, mit näheren Ausführungen zum Erfolgsnachweis).

Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten (vgl § 52 Abs 1 UG) zutreffen.

Der Revisionswerber hatte für das Masterstudium an der Universität Wien einen Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen, wobei die Zulassungsvoraussetzungen vom Rektorat (vgl § 60 UG) zu prüfen waren (vgl VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0086).

In § 25 des Satzungsteiles Studienrecht der Universität Wien (in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nummer 29) wurde eine Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist aufgrund von Bachelorstudien, die im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurden, ermöglicht. Voraussetzung ist nach § 25 Z 4 der Satzung, dass das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudiums ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind. Nach § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Version 2016; in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nummer 263) berechtigen die an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft. Die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgrund eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung war dagegen – anders als die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der genannten Bachelorstudien der Universität Wien – an die allgemein bei Zulassung zum Studium einzuhaltenden Termine und Fristen gebunden. Dadurch war der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems im Juni 2018 und der Zulassung zum Masterstudium am 1. Oktober 2018 an der Universität Wien ursächlich bedingt. Vor diesem Hintergrund ist der Revision darin recht zu geben, dass keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme vorlag. Ein Abstellen allein auf die zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium verstrichene Zeit greift zu kurz.

Der Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 war an der Universität Wien eine lehrveranstaltungsfreie Zeit (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Oktober 2016, 4. Stück, Nummer 16). In diese Zeit fiel ganz überwiegend der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber und der Zulassung zum Masterstudium. Dass in der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Absolvierung von Prüfungen bzw die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auch für zum Masterstudium zugelassene Studierende nicht bzw nur eingeschränkt möglich war, steht dem fortgesetzten Bezug von Weiterbildungsgeld unter der Voraussetzung, dass ein Erfolgsnachweis nach § 26 Abs 1 Z 5 AlVG erbracht werden konnte, nicht entgegen. Es ist in diesem Sinn nicht zweifelhaft, dass Studierenden der Universität Wien, die zum Ende des Sommersemesters ein Bachelorstudium abschlossen und unmittelbar nach ihrem Abschluss zum Masterstudium zugelassen wurden, ein begonnener Bezug von Weiterbildungsgeld bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen fortgesetzt zustand. Die Situation des Revisionswerbers, der eine Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Abschlusses eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung erst mit Beginn des Wintersemesters erlangen konnte, war nicht maßgeblich anders. Eine unterschiedliche Behandlung wäre nicht gerechtfertigt.

  • Reiher
  • § 61 UG
  • Universitätsstudium
  • Weiterbildungsgeldbezug
  • § 60 UG
  • Zulassungsfrist
  • Meldepflicht
  • § 64 UG
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 23.09.2021, Ra 2020/08/0011
  • Ausbildung, durchgehende
  • § 25 Satzung Studienrecht Universität Wien
  • Zulassung
  • Bildungskarenz
  • ZFHR-Slg 2021/17
  • § 3 Curriculum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft Universität Wien
  • Weiterbildung
  • § 26 AlVG
  • § 3 StudFG
  • vorlesungsfreie Zeit
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • § 52 UG