Ausbildungsvertrag; Fachhochschule; Rechtsschutz; Wiederholung des Studienjahres
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 19
- Rechtsprechung, 3242 Wörter
- Seiten 101 -105
- https://doi.org/10.33196/zfhr202003010101
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Die Entscheidung des Kollegiums der Fachhochschule über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Studiengangsleitung in Studien-, insbesondere Prüfungsangelegenheiten ist als privatrechtliches Streitentscheidungsverfahren aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgrund des Ausbildungsvertrags aufzufassen; den gebotenen Rechtsschutz gewährleisten bei Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis die ordentlichen Gerichte.
§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.
- Muskatelz
- § 11 FHStG
- § 18 FHStG
- § 10 FHStG
- Rechtsschutz
- Öffentliches Recht
- OGH, 13.06.2019, 4 Ob 93/19h
- Fachhochschule
- Wiederholung des Studienjahres
- § 51 UG
- § 21 FHStG
- ZFHR-Slg 2020/7
- Ausbildungsvertrag