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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2020, Band 19

Muskatelz

Ausbildungsvertrag; Fachhochschule; Rechtsschutz; Wiederholung des Studienjahres

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Die Entscheidung des Kollegiums der Fachhochschule über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Studiengangsleitung in Studien-, insbesondere Prüfungsangelegenheiten ist als privatrechtliches Streitentscheidungsverfahren aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgrund des Ausbildungsvertrags aufzufassen; den gebotenen Rechtsschutz gewährleisten bei Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis die ordentlichen Gerichte.

§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.

  • Muskatelz
  • § 11 FHStG
  • § 18 FHStG
  • § 10 FHStG
  • Rechtsschutz
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 13.06.2019, 4 Ob 93/19h
  • Fachhochschule
  • Wiederholung des Studienjahres
  • § 51 UG
  • § 21 FHStG
  • ZFHR-Slg 2020/7
  • Ausbildungsvertrag