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Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu

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Seit dem 01.01.2015 ordnet § 1188 ABGB nF an, dass die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden kann. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Mit § 1188 ABGB nF sollte das im Personengesellschaftsrecht anerkannte Rechtsinstitut der actio pro socio ausdrücklich für die GesbR kodifiziert werden.

Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.

  • § 838a ABGB
  • LG Eisenstadt, 07.10.2016, 13 R 153/16x
  • JBL 2017, 312
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 19.12.2016, 9 Ob 81/16a
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Eisenstadt, 06.07.2016, 2 C 345/16g
  • Arbeitsrecht
  • § 1188 ABGB

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