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Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG bei grenzüberschreitenden Erbfällen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 3441 Wörter
- Seiten 323-327
- https://doi.org/10.33196/jbl202205032301
30,00 €
inkl MwStDas Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von § 181a AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.
- Öffentliches Recht
- § 150 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 14.12.2021, 2 Ob 150/21d
- LG Innsbruck, 19.01.2021, 51 R 62/20x
- Art 10 EuErbVO
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2022, 323
- BG Innsbruck, 01.09.2020, 52 A 545/18b
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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