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Hollaender, Adrian Eugen

Ausgeschlossenheit von Rechtsmittelrichtern bei Vorbefasstheit mit der Schuldfrage im ersten Rechtsgang

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Richter eines Rechtsmittelgerichts sind im einer Urteilsaufhebung nachfolgenden (zweiten) Rechtsgang nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an deren unvoreingenommener und unparteilicher Dienstverrichtung erwecken. Solche Umstände können sich (ua) aus der Vorbefasstheit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts mit der Schuldfrage ergeben, nicht aber wenn die Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang nur aufgrund eines Rechtsfehlers gem § 281 Abs 1 Z 9a StPO erfolgt war.

  • Hollaender, Adrian Eugen
  • Art 6 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 43 StPO
  • JST-Slg 2019/54
  • OGH, 29.05.2019, 15 Os 56/19b, GP 17.4.2019 Gw 120/19h (NBzWdG)

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