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Ausgeschlossenheit von Rechtsmittelrichtern bei Vorbefasstheit mit der Schuldfrage im ersten Rechtsgang

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 6
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2158 Wörter, Seiten 465-468

20,00 €

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Richter eines Rechtsmittelgerichts sind im einer Urteilsaufhebung nachfolgenden (zweiten) Rechtsgang nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an deren unvoreingenommener und unparteilicher Dienstverrichtung erwecken. Solche Umstände können sich (ua) aus der Vorbefasstheit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts mit der Schuldfrage ergeben, nicht aber wenn die Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang nur aufgrund eines Rechtsfehlers gem § 281 Abs 1 Z 9a StPO erfolgt war.

  • Hollaender, Adrian Eugen
  • Art 6 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 43 StPO
  • JST-Slg 2019/54
  • OGH, 29.05.2019, 15 Os 56/19b, GP 17.4.2019 Gw 120/19h (NBzWdG)

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