Auskunftsansprüche nach § 3 VersVG: Umfang und zeitliche Begrenzung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 1930 Wörter
- Seiten 319 -321
- https://doi.org/10.33196/jbl201905031901
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§ 3 Abs 3 S 1 VersVG räumt dem Versicherungsnehmer das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Von dieser Bestimmung sind daher nur vom Versicherungsnehmer oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen umfasst (hier: Begehren auf „Abschriften bzw Information“ in Bezug auf Einzahlungsdaten [Datum und Höhe] und Summe der Einzahlungen sowie über den Wertstand des Vertrags zum letzten Jahres- und Monatsultimo nicht erfasst, weil sie keine Erklärungen des Versicherungsnehmers zum Gegenstand haben).
Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der Versicherungsnehmer muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.
- § 3 VersVG
- Öffentliches Recht
- BG Ried im Innkreis, 27.07.2017, 6 C 89/17i
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2019, 319
- Allgemeines Privatrecht
- LG Ried im Innkreis, 18.10.2017, 6 R 100/17y
- OGH, 31.10.2018, 7 Ob 221/17a
- § 12 VersVG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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