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Auskunftsbegehren des Anzeigers − Verschwiegenheitspflichten iSd § 3 Abs 1 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz sowohl aus Gründen des Datenschutzes als auch der Amtsverschwiegenheit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 4
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
2488 Wörter, Seiten 442-445

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Auskunftsbegehren des Anzeigers − Verschwiegenheitspflichten iSd § 3 Abs 1 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz sowohl aus Gründen des Datenschutzes als auch der Amtsverschwiegenheit in den Warenkorb legen

Begehrt der Bf eine Auskunft über die behördliche Einstufung bzw rechtliche Beurteilung von Gasträumen als Haupt- oder Nebenräume im Gastronomieunternehmen „J.“ und hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Interesse daran habe, dass auf Grund seiner Anzeigen gesetzeskonforme Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte richtig iSd TNRSG und der höchstgerichtlichen Judikatur bewertet werden und der Nichtraucherschutz im öffentlichen Interesse liege, so hat er damit keine überwiegenden berechtigten Interessen aufgezeigt, die die Übermittlung der begehrten Auskünfte rechtfertigen. Insbesondere ist das Geheimhaltungsinteresse des von einer Auskunft im Verwaltungsstrafverfahren Betroffenen, mit der nicht zuletzt auch eine öffentliche Diskreditierung des Betroffenen verbunden ist, höher zu bewerten, als das Interesse des Bf an der begehrten Auskunft. Im Ergebnis kann sich der Bf auf keine der in den Ziffern 1 bis 4 des § 8 Abs 4 DSG 2000 aufgezählten Ausnahmen vom Datenschutz berufen. Deshalb steht der Erteilung der gewünschten Auskunft der aus dem Grundrecht auf Datenschutz im konkreten Fall abgeleitete Anspruch des Betroffenen auf Geheimhaltung entgegen.

Darüber hinaus spricht auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG gegen die vom Bf gewünschte Auskunftserteilung. Auch verantwortliche Organe der Behörde haben ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten, die die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch sie betreffen. Auch diese Organe sind nach der Rsp Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG. Das Geheimhaltungsinteresse eines betroffenen Organs der Behörde überwiegt dabei ohne Zweifel das rein private Interesse des Bf, die begehrte Auskunft zu erhalten. Somit besteht auch aus dieser Perspektive eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

  • § 4 DSG
  • § 1 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • § 5 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz
  • ZVG-Slg 2017/79
  • § 1 DSG
  • TNRSG
  • § 2 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz
  • LVwG OÖ, 30.06.2017, LVwG-250100/3/Wei/BZ
  • § 3 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 20 Abs 3 B-VG
  • § 8 Abs 4 DSG

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