Auskunftserteilung; Mutwillige Inanspruchnahme einer Behörde; Nichtzulassung zum Medizinstudium; rechtliches Interesse; Relevanz der angefragten Information, überschießendes Begehren
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 14
- Rechtsprechung, 538 Wörter
- Seiten 186 -187
- https://doi.org/10.33196/zfhr201506018602
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Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen – insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind – zu entscheiden.
- Hunka
- VwGH, 20.05.2015, Ro 2014/10/0095
- Mutwillige Inanspruchnahme einer Behörde
- rechtliches Interesse
- Relevanz der angefragten Information
- Öffentliches Recht
- Art 20 Abs 4 B-VG
- überschießendes Begehren
- § 35 AVG
- Nichtzulassung zum Medizinstudium
- ZFHR-Slg 2015/19
- § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG
- Auskunftserteilung