Auskunftspflicht des Umweltbundesamts; Säumnisbeschwerde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 2074 Wörter
- Seiten 426 -429
- https://doi.org/10.33196/zvg201805042601
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Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gem AuskunftspflichtG zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt). Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
Angesichts des Aufgabenkatalogs des § 6 UmweltkontrollG und des engen Zusammenhangs mit den Aufgaben des für Umweltagenden zuständigen Bundesministeriums (nun: für Nachhaltigkeit und Tourismus) stellen die Aufgaben der UBA-GmbH jedenfalls „Verwaltung“ iSd Art 20 B-VG dar. Die UBA-GmbH ist funktionell einer Gebietskörperschaft zuzurechnen und besorgt Verwaltungsaufgaben. Sie fällt daher unter den Organbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG bzw des § 1 AuskunftspflichtG.
- § 1 AuskunftspflichtG
- ZVG-Slg 2018/96
- Art 20 Abs 4 B-VG
- VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 4 AuskunftspflichtG
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