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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2508 Wörter
- Seiten 715-718
- https://doi.org/10.33196/wbl201812071501
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inkl MwStAus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden. Allerdings hat eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt). Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug.
- Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
- Art 20 Abs 4 B-VG
- VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026
- WBl-Slg 2018/228
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 4 Auskunftspflichtgesetz
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