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Scharler

Ausländerbeschäftigung; Tutoren im Hochschulbetrieb

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Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes Arbeitgeberin von Ausländern hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre im Rahmen von § 1 Abs 2 lit i AuslBG sein kann (vgl §§ 3f FHStG 1993).

Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb (vgl §§ 34 und 88 Abs 2 Z 11 UOG 1993, § 42 Abs 2 UOG 1975, § 100 UniversitätsG 2002) ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs 2 lit i AuslBG vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG nimmt nicht Tutoren als solche vom Ausländerbeschäftigungsgesetz aus, sondern Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre. Eine solche wird von Tutoren an bloß pädagogischen Einrichtungen jedoch nicht erbracht.

  • Scharler
  • Tutoren im Hochschulbetrieb
  • Öffentliches Recht
  • § 5 FHStG
  • § 4 FHStG
  • Ausländerbeschäftigung
  • § 1 Abs 2 lit i AuslBG
  • § 100 UG
  • ZFHR-Slg 2019/25
  • VwGH, 25.04.2019, Ro 2018/09/0008
  • § 3 FHStG

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