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„Ausländische“ bedingte Entlassung und „inländischer“ Widerruf

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Die Widerrufsmöglichkeit nach § 53 Abs 1 StGB besteht nur im Hinblick auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Entlassung, während die Entscheidung über eine von einem ausländischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht oder Entlassung ausschließlich in die Kompetenz des betreffenden Staats fällt.

  • § 53 Abs 1 StGB
  • OGH, 06.09.2023, 14 Os 88/23g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Korneuburg, 21.06.2017, 503 Hv 33/17h
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 400
  • Arbeitsrecht

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