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Heft 5, Oktober 2015, Band 14

Hunka

Ausländische Studierende; Erwerbstätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze; Mindeststudienzeit; signifikantes Einkommen; Studienbeihilfe; Studienbeitrag; Studienförderung

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Gemäß europarechtlichen Vorgaben entsprechen Leistungen aus dem deutschen BAföG den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz. Der Studienbeitrag ist zu erlassen, wenn eine solche Studienbeihilfe im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen wurde. Aus dem Wortlaut des § 92 Abs 1 Z 5 UG ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit iS des § 92 Abs 1 Z 5 UG anzusehen ist. Die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe und die vom Gesetzgeber vorgesehene Systematik bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages stehen nicht in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Vielmehr dient die Einhebung des Studienbeitrages der Beschleunigung des Studiums, wobei gewisse Hindernisse, wie eine signifikante Erwerbstätigkeit von vornherein zu einem Erlass führen. Die Studienförderung hingegen dient dem sozialen Ausgleich und der Ermöglichung eines Studiums per se.

  • Hunka
  • ZFHR-Slg 2015/16
  • Studienbeitrag
  • § 92 UG
  • Öffentliches Recht
  • Geringfügigkeitsgrenze
  • Studienbeihilfe
  • BVwG, 17.03.2014, W128 2002646-1
  • Studienförderung
  • Erwerbstätigkeit
  • Mindeststudienzeit
  • signifikantes Einkommen
  • § 91 UG
  • § 18 Abs 1 StudFG
  • Ausländische Studierende

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