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Auslastung beigegebener Amtssachverständiger

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Der Amtssachverständige ist der Behörde „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist; er steht der Behörde „zur Verfügung“, wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist. Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Falle der bloßen „Auslastung“ jener Sachverständigen, die der Behörde beigegebenen sind, findet in § 52 Abs 2 AVG keine Deckung, insbesondere liegt kein Fall vor, in dem Amtssachverständige „nicht zur Verfügung stehen“.

  • WBl-Slg 2017/232
  • VwGH, 27.06.2017, Ro 2015/10/0045
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 52 AVG

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