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Auslegung betreffend eine bautechnische Selbstverständlichkeit

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Die Auslegung, wonach es bei den Wortfolgen „Überprüfung der Gläser der Kuppel auf sicheren Sitz“, „vor dem Einbau der neuen Fenster kann eine Bauteiltrocknung im Bereich der Fensteröffnungen notwendig werden; die Notwendigkeit ist vor dem Einbau der Fenster festzustellen“ sowie „vor dem Einbau der abgehängten Decke im Bad kann eine Bauteiltrocknung notwendig werden; die Notwendigkeit ist vor dem Einbau festzustellen“ um eine bautechnische Selbstverständlichkeit gehe, im Zusammenhang mit dem aufgetragenen Einbau neuer Teile bautechnisch zu untersuchen, ob davon betroffene Gebäudeteile Schäden aufweisen, die vor der Durchführung der explizit aufgetragenen Erneuerungsarbeiten behoben werden müssen, ist nicht korrekturbedürftig.

  • OGH, 23.11.2023, 5 Ob 130/23p, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 40 R 142/23p
  • WOBL-Slg 2024/118
  • § 3 MRG
  • § 914 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht

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