Auslegung der vertraglich erteilten Zustimmung zu Änderungen durch einen Wohnungseigentümer
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 965 Wörter
- Seiten 346 -347
- https://doi.org/10.33196/wobl201711034601
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Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der Miteigentümer eingeholt hat. Die Verpflichtung anderer Miteigentümer aus einer Vereinbarung, der Änderung einzelner Objekte oder allgemeiner Teile der Liegenschaft zuzustimmen, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und nicht etwa nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums. Nur dann, wenn einer derartigen Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen sind und sie sich nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden ergeben, können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Mit- und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
- § 16 WEG
- WOBL-Slg 2017/109
- § 914 ABGB
- LGZ Wien, 18 Cg 29/15i
- OLG Wien, 12 R 74/16i
- Miet- und Wohnrecht
- § 523 ABGB
- OGH, 27.06.2017, 5 Ob 30/17y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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