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Auslegung des Begriffes „sonstige Räumlichkeiten der Baulichkeit“ im WGG

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Die Auslegung des Begriffes „sonstige Räumlichkeiten der Baulichkeit“ dahingehend, dass Abstellplätze im Gegensatz zum Begriff „Nutzungsgegenstand“ nicht erfasst sind, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch; auch der nicht juristisch gebildete Mieter einer Wohnung wird unter dem Begriff der „sonstigen Räumlichkeiten“ wohl einen von Mauern bzw Wänden abgeschlossenen dreidimensionalen Raum verstehen, nicht hingegen eine bloße Fläche zum Abstellen eines Pkw. Der gesetzliche Verteilungsschlüssel nach Nutzflächen iSd § 16 Abs 1 WGG gebietet zwingend, dass Nutzflächen von Kfz-Abstellplätzen oder Stellplätzen in Garagen bei der Verteilung außer Ansatz zu bleiben haben. Daher muss sich schon aus einem Größenschluss ergeben, dass eine solche Regelung auch zum Gegenstand einer Vereinbarung iSd § 16 Abs 5 Z 1 WGG gemacht werden kann.

  • § 16 WGG
  • LG St. Pölten, 7 R 149/16s
  • OGH, 23.10.2017, 5 Ob 144/17p, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 1 WEG
  • BG Tulln, 2 Msch 2/15z
  • § 9 WEG
  • § 2 WEG
  • § 14 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/136

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