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Huber, Sandro/​Kolakovic, Sejla

Auslegung einer „Arbeitspartie“ ohne Festlegung in der Ausschreibung

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Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der revisionswerbenden Partei bekannt gegebene Anzahl von lediglich sechs Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als – objektiv – zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 302 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden.

  • Huber, Sandro
  • Kolakovic, Sejla
  • Nachprüfungsverfahren
  • § 302 Abs 1 Z 2 BVergG
  • RPA 2024, 65
  • § 302 Abs 1 Z 5 BVergG
  • VwGH, 09.11.2023, Ra 2021/04/0211, „Wasserrohrlegungen und Wasserrohrauswechslungen“
  • Arbeitspartie
  • § 85 BVergG
  • § 249 Abs 2 Z 4 BVergG
  • Vergaberecht
  • § 249 Abs 2 Z 3 BVergG
  • technische Leistungsfähigkeit

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