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Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel

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Betriebsvereinbarungen, die nicht gehörig kundgemacht wurden, besitzen keine normative Wirkung.

Einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel, wonach insbesondere die für das Unternehmen „geltenden und anwendbaren Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“ zur Anwendung gelangen, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Sie kann nicht als dynamische Verweisung auf normativ unwirksame Betriebsvereinbarungen gedeutet werden.

Für die Klage eines Betriebspensionisten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer Nachschusspflicht ist nur der Arbeitgeber und nicht die Pensionskasse passiv legitimiert.

  • OGH, 26.07.2012, 8 ObA 67/11b
  • WBl-Slg 2013/11
  • § 2 Z 1 BPG
  • § 914 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 29.06.2011, 10 Ra 1/11g-29
  • ASG Wien, 19.08.2010, 20 Cga 87/06v-25
  • § 30 Abs 1 ArbVG

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