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Auslegung einer Nettolohnvereinbarung

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Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag. Daher kann dieser Betrag vom Arbeitnehmer auch eingeklagt werden.

Die Vereinbarung eines Nettolohnes ist allerdings zulässig. Im Zweifel ist dabei eine abgeleitete (unechte) Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Das bedeutet, dass die Parteien nur eine punktuelle Einigung darüber getroffen haben, wieviel ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug der Beiträge und Abgaben verbleiben soll. Maßgebliche Größe bleibt aber auch hier der zugrunde liegende Bruttobetrag.

  • § 1152 ABGB
  • WBl-Slg 2019/44
  • LG Innsbruck, 25.07.2017, 44 Cga 25/14h-55
  • OGH, 24.10.2018, 9 ObA 23/18t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Innsbruck, 27.03.2018, 15 Ra 67/17s-60

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