Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

9,80 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anders anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf eine Konstellation übertragen, in der nicht auf einen bestehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch – für die Zukunft – verzichtet, sondern ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch, der bereits von Gesetzes wegen erloschen ist, durch eine Willenserklärung – für die Vergangenheit – beseitigt werden soll. Ein solches Begehren zielt nämlich nicht auf die bloße Aufgabe eines Rechtsanspruches ab, sondern auf die Erlangung einer Rechtsposition mit ex-tunc Wirkung. Nach Ansicht des VwGH bedürfte es insofern jedoch einer – eine derartige Willenserklärung zulassenden – gesetzlichen Regelung, ist das StudFG 1992 doch dadurch gekennzeichnet, dass im Zuerkennungsverfahren zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 1 Abs 4 legcit grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und anlässlich der Antragstellung gemäß § 12 Abs 3 legcit auch eine Erklärung über das Einkommen in den Zeiträumen, für die Studienbeihilfe beantragt wird, abzugeben ist, wobei das Gesetz in § 31 Abs 4 ausdrücklich die Durchführung einer „abschließenden Berechnung“ nach „Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen“ anordnet, ohne dem Betreffenden insofern die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung derjenigen Zeiträume, für die Studienbeihilfe zuerkannt wurde (und damit auch des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 12 Abs 3 erster Satz StudFG 1992) einzuräumen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 die Zulässigkeit bzw Rechtswirksamkeit einer derartigen nachträglichen Erklärung vor Augen stand. Dieses Verständnis kommt auch in den Materialien zur genannten Novelle (53 BlgNR 25. GP, S. 33) zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass „Studierende nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden“ können.

  • Scharler
  • VwGH, 31.01.2018, Ro 2016/10/0023
  • Öffentliches Recht
  • § 51 StudFG
  • § 31 StudFG
  • § 1 StudFG
  • ZFHR-Slg 2018/13
  • § 12 StudFG
  • Auslegung
  • Maßgebende Rechtslage

Weitere Artikel aus diesem Heft

ZFHR
Herausforderungen des Datenschutzrechts an Universitäten
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

ZFHR
Datenschutzrecht in der wissenschaftlichen Forschung
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

ZFHR
Datenschutz in der universitären Lehre - praxisbezogene Perspektiven
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

ZFHR
Geheimhaltung und Auskunftsbegehren
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

9,80 €

ZFHR
Auslegung; Maßgebende Rechtslage
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

ZFHR
Antragslegitimation; Maßgebende Rechtslage
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

ZFHR
Anerkennung Prüfungen; Auslegung
Band 17, Ausgabe 5, Oktober 2018
eJournal-Artikel

9,80 €