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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Auslegung; Maßgebende Rechtslage
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 17
- Rechtsprechung, 1313 Wörter
- Seiten 174-176
- https://doi.org/10.33196/zfhr201805017402
9,80 €
inkl MwStEin Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anders anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf eine Konstellation übertragen, in der nicht auf einen bestehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch – für die Zukunft – verzichtet, sondern ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch, der bereits von Gesetzes wegen erloschen ist, durch eine Willenserklärung – für die Vergangenheit – beseitigt werden soll. Ein solches Begehren zielt nämlich nicht auf die bloße Aufgabe eines Rechtsanspruches ab, sondern auf die Erlangung einer Rechtsposition mit ex-tunc Wirkung. Nach Ansicht des VwGH bedürfte es insofern jedoch einer – eine derartige Willenserklärung zulassenden – gesetzlichen Regelung, ist das StudFG 1992 doch dadurch gekennzeichnet, dass im Zuerkennungsverfahren zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 1 Abs 4 legcit grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und anlässlich der Antragstellung gemäß § 12 Abs 3 legcit auch eine Erklärung über das Einkommen in den Zeiträumen, für die Studienbeihilfe beantragt wird, abzugeben ist, wobei das Gesetz in § 31 Abs 4 ausdrücklich die Durchführung einer „abschließenden Berechnung“ nach „Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen“ anordnet, ohne dem Betreffenden insofern die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung derjenigen Zeiträume, für die Studienbeihilfe zuerkannt wurde (und damit auch des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 12 Abs 3 erster Satz StudFG 1992) einzuräumen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 die Zulässigkeit bzw Rechtswirksamkeit einer derartigen nachträglichen Erklärung vor Augen stand. Dieses Verständnis kommt auch in den Materialien zur genannten Novelle (53 BlgNR 25. GP, S. 33) zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass „Studierende nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden“ können.
- Scharler
- VwGH, 31.01.2018, Ro 2016/10/0023
- Öffentliches Recht
- § 51 StudFG
- § 31 StudFG
- § 1 StudFG
- ZFHR-Slg 2018/13
- § 12 StudFG
- Auslegung
- Maßgebende Rechtslage