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Auslegung Ö-Norm B 2110 Punkt. 5.29.2, Punkt. 5.30.2

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Die Bestimmungen dienen im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können. Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz.

  • Ö-Norm B 2110 Punkt. 5.29.2, Punkt. 5.30.2
  • Auslegung Ö-Norm B 2110 Punkt. 5.29.2, Punkt. 5.30.2
  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 241/14s
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2016/25

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