Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 bis 5 der Aarhus-Konvention
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 4
- Judikatur, 2329 Wörter
- Seiten 181 -184
- https://doi.org/10.33196/nr202402018101
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Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention steht einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die einer rechtlichen Einheit die Prozessführungsbefugnis zur Anfechtung einer nicht an sie gerichteten Verwaltungshandlung nur dann zuerkennt, wenn die Verletzung eines berechtigten privaten Interesses oder eines Interesses geltend gemacht wird, das einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der rechtlichen Einheit aufweist. Art 9 Abs 4 und 5 Aarhus-Konvention ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat, um die Einhaltung der Anforderung zu gewährleisten, dass Gerichtsverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen.
Der Europäische Gerichtshof musste sich kürzlich mit einem Rechtsstreit befassen, der die Auslegung von Art 9 Abs 3 bis 5 der Aarhus-Konvention zum Gegenstand hatte. Die aufgeworfenen Fragen gaben dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit, zum einen die nationalen Verfahrensvorschriften, die den Zugang zu Gerichten für Mitglieder der Öffentlichkeit regeln, zu überprüfen und zum anderen auf den in der Aarhus-Konvention verankerten Grundsatz, dass Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, einzugehen.
- Neger, Thomas
- Stromberger, Romana
- Popularklage
- NR 2024, 181
- Öffentlichkeit
- Art 9 Aarhus-Konvention
- EuGH, 11.01.2024, Rs C-252/22, Societatea Civilă, ECLI:EU:C:2024:13
- Aarhus-Konvention
- Prozessführungsbefugnis
- Umweltrecht
- angemessene Gerichtskosten
- Nachhaltigkeitsrecht
- Parteifähigkeit
- Rechtsanwaltssozietät
- Zugang zu Gerichten
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