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Auslegung zivilrechtlicher Normen durch den VwGH

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Der OGH hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015, 4 Ob 183/15h, unter Hinweis auf seine bereits bestehende Rsp die Ansicht vertreten, bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien komme ihm keine Leitfunktion zu; er sei zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht berufen, sodass die Auslegung verwaltungsrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO begründen könne, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen sei (vgl ua den Beschluss vom 27. April 2000, 5 Ob 99/00w). Eine derartige Unvertretbarkeit sei in der Regel dann auszuschließen, wenn die Vorinstanzen eine verwaltungsrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gelöst hätten (vgl den Beschluss vom 6. Juli 2010, 1 Ob 86/10v).

Dies gilt umgekehrt auch für den VwGH und dessen vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 4 B-VG zu verstehende Prüfungsbefugnis. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem VwGH keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rsp des OGH gelöst haben.

Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des Eigentums am Grenzüberbau (auch) begründet auf die näher genannte Rsp des OGH zum Eigentumserwerb bei geringfügiger Überbauung gestützt, die unredliche Bauführung problematisiert, den in der oberstgerichtlichen Rsp als relevant erachteten Schikaneeinwand näher behandelt und vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, es wäre angesichts der Geringfügigkeit und Geringwertigkeit der überbauten Fläche im vorliegenden Einzelfall auch unter Berücksichtigung dieser Rsp des OGH einem unredlichen Bauführer das Eigentum am geringfügigen Grenzüberbau zugewachsen. Von einer krassen Fehlentscheidung bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch der Hinweis in der Revision auf angeblich gegenteilige Rsp des OGH zeigt eine solche krasse Fehlbeurteilung nicht auf.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • WBl-Slg 2016/183
  • VwGH, 28.04.2016, Ra 2015/07/0176
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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