Ausnahme bei der Vorschaltung einer Schlichtungsstelle gem § 39 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 1470 Wörter
- Seiten 148 -149
- https://doi.org/10.33196/wobl201505014801
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Die Vorschaltung einer Schlichtungsstelle vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges dar. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Verfahren vor der Gemeinde nicht mehr anhängig gemacht werden. Der Antrag in der Hauptsache ist dann unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Wenn ein innerer Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren besteht, erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle. Ein solcher Zusammenhang mehrerer Begehren liegt vor, wenn sie der Gesetzgeber gemeinsam in eines der Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG verweist oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnet.
- Klicka, Thomas
- LGZ Wien, 40 R 54/13g
- OGH, 23.10.2014, 5 Ob 103/14d
- § 37 Abs 3 Z 40 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/57
- § 37 Abs 3 Z 20 MRG
- BG Donaustadt, 8 Msch 1/13g
- § 37 Abs 3 Z 39 MRG
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