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Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip in § 1352 ABGB sachlich gerechtfertigt und daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 68
- Erkenntnisse des VfGH, 4407 Wörter
- Seiten 274-278
- https://doi.org/10.47782/oeba202004027401
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inkl MwSt§ 1352 ABGB bewirkt, dass (potentiell) Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen der Zugang zu Vertragsabschlüssen - auf Grund der Möglichkeit des Gläubigers zur Besicherung durch einen Bürgen - erleichtert wird. Darüber hinaus gewährleistet § 1352 ABGB Rechtssicherheit und damit Planbarkeit für (potentielle) Gläubiger geschäftsunfähiger bzw beschränkt geschäftsfähiger Personen. Wenn die Rechtsordnung zum Schutz des Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen eine Regelung vorsieht, welche die bereicherungsrechtliche Rückforderung beschränkt bzw erschwert, so ist es nicht unsachlich, wenn dem Gläubiger - gleichsam als Ausgleich - die Möglichkeit eingeräumt wird, das wirtschaftliche Risiko eines solchen - potentiell riskanten - Rechtsgeschäftes durch Bürgschaft abzusichern.
Dass ein Bürge, der die Geschäftsunfähigkeit des Schuldners kannte und sich dennoch - privatautonom - für eine Bürgschaft entscheidet, für die eingegangene Schuld einstehen muss, begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn ein Bürge haften soll, der die Geschäftsunfähigkeit bzw beschränkte Geschäftsfähigkeit des Schuldners auf Grund seiner eigenen Nachlässigkeit nicht kannte.
Für jene Konstellation, in der sowohl der Bürge als auch der Gläubiger unverschuldet keine Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners hatten, weist der Gesetzgeber in § 1352 ABGB das alleinige wirtschaftliche Risiko dem Bürgen zu. Diese Entscheidung liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsrahmens.
- Stöger, Karl
- Bydlinski, Peter
- oeba-Slg 2020/57
- VfGH, 01.10.2019, G 207/2018
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