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Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte (Wettbüro)

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Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 TabakG verlangt nicht, dass ein Raucherraum ausschließlich zum Rauchen benützt werden darf.

Als ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten iSd § 13 Abs 2 TabakG gelten bereits zwei Räume.

  • § 9 Abs 1 VStG
  • LVwG Wien, 31.01.2014, VGW-021/014/20080/2014
  • § 1 TabakG
  • ZVG-Slg 2014/30
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Abs 2 TabakG
  • § 13 Abs 1 TabakG

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