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Ausnahmen vom Geltungsbereich des vlbg BauG; Carport; Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“

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Die vom Geltungsbereich des vlbg BauG 2001 ausgenommenen „Anlagen für den Jagdbetrieb“ umfassen nur solche bauliche Anlagen, die für die Ausübung der Jagd notwendig sind.

Bauliche Anlagen, die nach Größe, Ausstattung, Situierung oder Funktion über jagdliche Zwecke hinausgehen, sind nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 lit i vlbg BauG 2001 umfasst.

  • Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“
  • § 1 Abs 1 lit i vlbg BauG
  • BBL-Slg 2024/42
  • LVwG Vlbg, 13.11.2023, LVwG-318-67/2023-R16
  • § 29 vlbg JagdG
  • Baurecht
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich des vlbg BauG
  • Carport

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