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Ausnahmeregelung vom Rauchverbot für Gastronomiebetriebe nicht verfassungswidrig

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Die Ausnahmeregelung vom Rauchverbot für Gastronomiebetriebe ist nicht verfassungswidrig: § 13a TNRSG bewirkt weder eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen öffentlichen – vorwiegend anderen Zwecken dienenden – Räumen und Raucherräumen in der Gastronomie, noch eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen Gastronomiebetrieben mit kleinen und großen Flächen; die besondere Ausnahmeregelung des § 13a Abs 3 Z 1 und 2 TNRSG trägt in sachlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Rechnung, dass die von dieser Regelung erfassten Gastronomiebetriebe andernfalls durch die fehlende (räumliche oder rechtliche) Möglichkeit, geeignete Raucherräume neben einem Hauptraum einzurichten, im Wettbewerb mit größeren Gastronomiebetrieben schlechter gestellt wären.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz lässt sich kein Anspruch auf ein Rauchverbot am Arbeitsplatz ableiten (Hinweis auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere § 13a TNRSG und § 30 ASchG).

Durch die Beibehaltung der Ausnahmeregelungen für Gastronomiebetriebe kommt es auch nicht zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Kein Verstoß gegen Art 2 und 8 EMRK: Den Mitgliedstaaten der EMRK kommt bei der Bewertung der gesellschaftlichen Entwicklung dahin, in welchem Ausmaß der Konsum von Tabakwaren als sozialadäquat toleriert wird, (noch) ein Beurteilungsspielraum zu.

  • Art 2 StGG
  • § 12 TNRSG
  • Öffentliches Recht
  • Art 7 Abs 2 B-VG
  • § 17 TNRSG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 8 EMRK
  • § 13b TNRSG
  • JBL 2019, 769
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 13a TNRSG
  • VfGH, 18.06.2019, G 150/2018 ua
  • Art 2 EMRK
  • Arbeitsrecht

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