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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2017, Band 30

Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG („Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden“)

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Bei der Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen. Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs“) vermietet wurde. Eine „außerbetriebliche“ oder „zufällige“ Vermietung – etwa selbst nicht benötigter Räumlichkeiten – durch eines der in § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt dagegen in den Anwendungsbereich des MRG. Damit ist klargestellt, dass es nicht nur einer auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellenden objektiven Prüfung bedarf, ob der Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel, sondern auch einer solchen, ob dies damals der Absicht des Verkehrsunternehmens entsprach; wäre doch sonst keine Abgrenzung von „zufälligen“ Vermietungen erforderlich.

  • LG Innsbruck, 1 R 267/16w
  • § 1 Abs 2 Z 1 MRG
  • WOBL-Slg 2017/70
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 10.05.2017, 3 Ob 16/17z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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