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Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen als Beweismittel in gerichtlichen Strafverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
817 Wörter, Seiten 500-501

20,00 €

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Die Sanktionierung der Verweigerung der Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit einer Haft- bzw Geldstrafe stellt ein Zwangsmittel dar. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verbietet es den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich, im Prozess Beweise zu verwenden, die unter Zwangsausübung gegen den Willen der Beschuldigten erlangt wurden. Allerdings muss zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund der Anwendung von unter Zwang erbrachten Beweismitteln deren Einfluss auf die Verurteilung bzw das Strafausmaß nachgewiesen werden.

  • Art 6 Abs 2 EMRK
  • EGMR, 19.03.2015, Corbet ua ./. Frankreich, Nr 7494/11 ua
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/4

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