


Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen als Beweismittel in gerichtlichen Strafverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 817 Wörter, Seiten 500-501
20,00 €
inkl MwSt




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Die Sanktionierung der Verweigerung der Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit einer Haft- bzw Geldstrafe stellt ein Zwangsmittel dar. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verbietet es den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich, im Prozess Beweise zu verwenden, die unter Zwangsausübung gegen den Willen der Beschuldigten erlangt wurden. Allerdings muss zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund der Anwendung von unter Zwang erbrachten Beweismitteln deren Einfluss auf die Verurteilung bzw das Strafausmaß nachgewiesen werden.
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- Art 6 Abs 2 EMRK
- EGMR, 19.03.2015, Corbet ua ./. Frankreich, Nr 7494/11 ua
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/4
Die Sanktionierung der Verweigerung der Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit einer Haft- bzw Geldstrafe stellt ein Zwangsmittel dar. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verbietet es den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich, im Prozess Beweise zu verwenden, die unter Zwangsausübung gegen den Willen der Beschuldigten erlangt wurden. Allerdings muss zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund der Anwendung von unter Zwang erbrachten Beweismitteln deren Einfluss auf die Verurteilung bzw das Strafausmaß nachgewiesen werden.
- Art 6 Abs 2 EMRK
- EGMR, 19.03.2015, Corbet ua ./. Frankreich, Nr 7494/11 ua
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/4