Zum Hauptinhalt springen

Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen als Beweismittel in gerichtlichen Strafverfahren

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Sanktionierung der Verweigerung der Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit einer Haft- bzw Geldstrafe stellt ein Zwangsmittel dar. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verbietet es den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich, im Prozess Beweise zu verwenden, die unter Zwangsausübung gegen den Willen der Beschuldigten erlangt wurden. Allerdings muss zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund der Anwendung von unter Zwang erbrachten Beweismitteln deren Einfluss auf die Verurteilung bzw das Strafausmaß nachgewiesen werden.

  • Art 6 Abs 2 EMRK
  • EGMR, 19.03.2015, Corbet ua ./. Frankreich, Nr 7494/11 ua
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/4

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!