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Ausscheidung des Angebotes mangels ausschreibungskonformen Vadiums
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 4353 Wörter
- Seiten 156-162
- https://doi.org/10.33196/rpa201403015601
20,00 €
inkl MwStHauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Ausscheidensentscheidung ist allein die Frage, ob das Angebot des Antragstellers zu Recht ausgeschieden worden ist, sohin ein Ausscheidenstatbestand gemäß § 129 BVergG 2006 verwirklicht wurde oder nicht. In einem solchen Nachprüfungsverfahren erfolgt daher auch nicht die Prüfung der Angebote anderer Bewerber, sodass auch nicht wie im Falle des Urteiles des EuGH in der Rechtssache „fastweb“ von der Vergabekontrollbehörde in einem solchen Nachprüfungsverfahren festgestellt werden kann, ob die Angebote anderer Bieter zu Unrecht nicht ausgeschlossen wurden.
Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Es kommt daher auch nicht auf den vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich. Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach wie dies der Erklärungsempfänger subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste.
Ist in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegt, dass ein Vadium in Form eines Bankgarantiebriefes im Original dem Angebot beizulegen ist und das Fehlen dieses Nachweises bei der Öffnung der letztgültigen Angebote einen unbehebbaren Mangel darstellt, so ist ein Angebot, dem das geforderte Vadium lediglich in Form einer Kopie der Bankgarantie beigelegt war, zwingend auszuscheiden.
- Sturm, Oliver
- unbehebbarer Mangel
- Nachweis des Vadiumerlags
- § 915 ABGB
- fastweb.
- § 914 ABGB
- § 86 BVergG
- Ausscheidensentscheidung
- Vergaberecht
- RPA 2014, 156
- BVwG, 31.01.2014, W139-2000171-1/34E, „Technische Betriebsführung Universität für Bodenkultur Wien“
- § 129 Z 5 BVergG
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