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Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Aufträgen zum Erlag einer Sicherheitsleistung verfassungswidrig

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Die von § 13 Abs 1 und 2 VwGVG abweichende Regelung des § 7m Abs 7 AVRAG, wonach der Beschwerde gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung (durch den Auftraggeber oder Beschäftiger) keine aufschiebende Wirkung zukommt, verstößt gegen das rechtsstaatliche Prinzip.

  • § 13 Abs 1 VwGVG
  • § 7m Abs 7 AVRAG
  • Art 136 Abs 2 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/58
  • § 13 Abs 2 VwGVG
  • VfGH, 02.03.2018, G 260/2017

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