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Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden der FMA verfassungswidrig

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Die von § 13 Abs 1 und 2 VwGVG abweichende Regelung des § 22 Abs 2 FMABG, wonach Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung haben bzw eine solche Wirkung auf Antrag nur vom BVwG nach Anhörung der FMA zuerkannt werden kann, verstößt sowohl gegen das Kodifikationsgebot des Art 136 Abs 2 B-VG als auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip.

  • § 13 Abs 1 VwGVG
  • § 22 Abs 2 FMABG
  • Art 136 Abs 2 B-VG
  • ZVG-Slg 2018/67
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 02.03.2018, G 257/2017
  • § 13 Abs 2 VwGVG

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