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Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen zur Wahrung des Bankgeheimnisses

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Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen seine vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht so weit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um dem Kläger die Verfolgung seiner Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen.

Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer des Vorbringens zu bankgeheimnisrelevanten Themen geht nicht über den erforderlichen Umfang iS des Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus. Das klagende Kreditinstitut muss dafür weder behaupten noch bescheinigen, dass von den Kunden keine Entbindung vom Bankgeheimnis zu erlangen gewesen sei.

  • § 172 Abs 1 ZPO
  • JBL 2015, 317
  • § 38 Abs 2 BWG
  • OGH, 19.11.2014, 6 Ob 157/14b
  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 28.05.2014, 5 R 80/14w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • LG Klagenfurt, 19.03.2014, 22 Cg 36/12d

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