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- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 17
- Judikatur, 1418 Wörter
- Seiten 85-87
- https://doi.org/10.33196/ges201802008501
9,80 €
inkl MwStEin Vereinsausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
Wie alle vereinsinternen Disziplinarstrafen muss der Ausschluss eine Grundlage in der Satzung haben.
Die Anwendung des Ausschlusses unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Entscheidung des Vereins Gelegenheit gegeben werden, sich Gehör zu verschaffen. Er muss jedoch nicht formell zu einer Äußerung aufgefordert werden, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch (schriftlich oder mündlich) dazu äußern können.
Ein Vereinsausschluss kann nicht mit lange zurückliegenden Vorfällen gerechtfertigt werden. Die Rspr zur unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen ist jedoch nicht anwendbar.
Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen.
- GES 2018, 85
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 17.01.2018, 6 Ob 213/17t
- Ausschluss
- § 5 VerG
- § 3 Abs 2 Z 5 VerG
- Vereinsmitglied
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