Ausschluss verbundener Unternehmer in jedem Stand des Verfahrens?
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 2297 Wörter
- Seiten 145 -148
- https://doi.org/10.33196/rpa202103014501
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Verbundene Unternehmen bzw deren Angebote sind nicht zwingend auszuschließen bzw auszuscheiden. Der bloße Umstand einer wechselseitigen Beteiligung genügt nicht.
Ein Ausschluss bzw ein Angebot hat jedoch zu erfolgen, wenn darüber hinaus objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots rechtfertigen.
Es genügen Indizien dafür, dass Angebote verbundener Unternehmen nicht eigenständig und unabhängig erstellt bzw abgegeben wurden.
Unbeachtlich ist das Verhalten des Auftraggebers im Vergabeverfahren, insbesondere ob er verbundene Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen oder zur weiteren Angebotsabgabe shortgelistet oder den ehestmöglichen Ausschluss verbundener Unternehmen unterlassen hat.
- Casati, Claus
- § 302 Abs 1 Z 2 BVergG
- Verbundene Unternehmer
- Beweismaß
- Ausscheiden
- Treu und Glauben
- § 78 Abs 1 Z 4 BVergG
- § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
- BVwG, 03.02.2021, W134 2237367-2/21E, „Charakterisierung von Abfällen“
- Vergaberecht
- wettbewerbswidrige Abreden
- Ausschluss
- Interessenskonflikt
- § 249 Abs 2 Z 3 BVergG
- RPA 2021, 145