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Ausschluss von „befangenen“ Miteigentümern von der Beschlussfassung in Fragen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 4277 Wörter
- Seiten 211-215
- https://doi.org/10.33196/wobl201307021102
30,00 €
inkl MwStDie Frage, ob überhaupt ein wirksamer Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, berührt den Kernbereich der in § 838a ABGB angesprochenen Verwaltung, nämlich die für die Verwaltung zentrale Frage der Willensbildung. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern iSd § 838a ABGB können auch Feststellungsbegehren sein, zumal es einen Grundsatz der generellen „Feststellungsfeindlichkeit“ des Außerstreitverfahrens nicht gibt.
Soweit die Gefahr besteht, dass ein „befangener“ Miteigentümer durch die Ausübung seines Stimmrechts zugleich gegen Treuepflichten verstößt, die ihn gegenüber den übrigen Miteigentümern treffen, steht ihm kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an der Abstimmung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Miteigentümer bewirkt für den Betroffenen typischerweise einen Interessenkonflikt, der von vornherein abstrakt als schwerwiegend zu beurteilen ist. Es handelt sich im Kern um einen klassischen Fall der Befangenheit („Richten in eigener Sache“). Betrifft die Beschlussfassung jedoch die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Befugnisse eingeräumt werden sollen, auch der betroffene Miteigentümer stimmberechtigt.
- § 838a ABGB
- WOBL-Slg 2013/75
- OGH, 14.02.2013, 5 Ob 249/12x, Siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Fidler in diesem Heft der wobl 2013, 189.
- § 833 ABGB
- § 836 ABGB
- BG Tulln, 2 Msch 1/10w
- Miet- und Wohnrecht
- § 24 Abs 3 WEG
- LG St. Pölten, 7 R 41/12b
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