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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2020, Band 20

Kurz, Thomas

Ausschluss wegen vorzeitiger Beendigung eines früheren Auftrags, Begriff „erhebliche oder dauerhafte Mängel“, Ausschluss wegen Zurückhaltung von Auskünften, unzulässige Subauftragsvergabe, wesentliche Vertragsänderung nach Zusc...

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Ein öffentlicher Auftraggeber kann aus der Entscheidung eines anderen öffentlichen Auftraggebers, einen früheren öffentlichen Auftrag vorzeitig zu beenden, nicht automatisch ableiten, dass der Zuschlagsempfänger erhebliche oder dauerhafte Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags im Sinne von Art 57 Abs 4 Buchst g RL 2014/24 hat erkennen lassen.

Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es, das Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers, dessen früherer öffentlicher Auftrag vorzeitig beendet wurde, selbst zu bewerten. Insoweit hat er auf der Grundlage aller relevanten Umstände – insbesondere der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung – und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer aus seiner Sicht bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags für erhebliche oder dauerhafte Mängel verantwortlich ist, die das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zerstören können.

Die Vergabe eines Unterauftrags für einen Teil der Arbeiten im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags, die ohne Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde und zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags führte, kann im Sinne von Art 57 Abs 4 lit g RL 2014/24 einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags darstellen und daher den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren rechtfertigen, wenn eine solche Unterauftragsvergabe das Vertrauensverhältnis zu diesem Wirtschaftsteilnehmer zerstört.

Der öffentliche Auftraggeber hat zu prüfen, ob der Einsatz eines Unterauftragnehmers bei einem früheren Auftrag nicht eine wesentliche Änderung des Angebots des Zuschlagsempfängers darstellen kann, und zwar in dem Sinne, dass damit Bedingungen eingeführt werden, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären.

Die Unterlassung der Übermittlung von Informationen über die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags kann den Ausschlussgrund des Art 57 Abs 4 lit h RL 2014/24 erfüllen. Diese Bestimmung erfasst nämlich auch ein aktives Tun des Wirtschaftsteilnehmers.

Vor einem Ausschluss nach Art 57 Abs 4 lit g oder h RL 2014/24 muss der Auftraggeber dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit geben, seine Zuverlässigkeit nach den Vorgaben von Art 57 Abs 6 in Verbindung mit dem 102. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nachzuweisen.

  • Kurz, Thomas
  • wesentliche Vertragsänderung nach Zuschlag
  • Selbstreinigung
  • Art 71 RL 2014/24/EU
  • 102. Erwägungsgrund RL 2014/24/EU
  • Art 57 Abs 4 lit g RL 2014/24/EU
  • Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU
  • RPA 2020, 54
  • unzulässige Vergabe von Subaufträgen
  • Bauauftrag
  • Ausschluss wegen vorzeitiger Beendigung eines früheren Auftrags
  • EuGH, 03.10.2019, C-267/18, „Delta“
  • Vergaberecht
  • Bedeutung der Entscheidung eines anderen Auftraggebers
  • Ausschluss wegen Zurückhaltung von Auskünften
  • erhebliche oder dauerhafte Mängel eines früheren Auftrags
  • Art 57 Abs 4 lit h RL 2014/24/EU
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/7

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