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Ausschreibung auch bei Wahrung von Sicherheitsinteressen geboten
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 18
- Judikatur, 2677 Wörter
- Seiten 234-238
- https://doi.org/10.33196/rpa201804023401
20,00 €
inkl MwStArt 4 Abs 2 RL 92/50/EWG und Art 14 RL 2004/18/EG lassen den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die sie als für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich erachten, zwar einen Ermessensspielraum. Sie können jedoch nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten ausgelegt werden, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des AEUV abzuweichen. Ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Ausnahmen beruft, muss nämlich nachweisen, dass ihre Inanspruchnahme zur Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist.
- Reisner, Hubert
- EuGH, 20.03.2018, C-187/16, „Kommission/Österreich – Druck von Ausweisdokumenten“
- Geheimhaltung
- RPA 2018, 234
- Ausnahme
- Wahrung von Sicherheitsinteressen
- Vergaberecht
- Kontrolle
- grenzüberschreitendes Interesse
- Anwendbarkeit von Vergaberecht
- Art 346 Abs 1 lit a AEUV
- Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG
- Art 14 RL 2004/18/EG
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