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Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Ausschreibung mit unkalkulierbaren Risiken
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 4011 Wörter
- Seiten 43-49
- https://doi.org/10.33196/rpa201501004301
20,00 €
inkl MwStBei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist.
Ausschreibungsunterlagen sind bei konstruktiver Leistungsbeschreibung so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
Die Bewertung von unternehmerbezogenen Aspekten für die Bewertung von Angeboten ist nur im Ausnahmefall zulässig.
- Lehner, Beatrix
- § 96 Abs 3 BVergG
- § 19 Abs 1 BVergG
- § 2 Z 8 BVergG
- RPA 2015, 43
- § 78 Abs 3 BVergG
- unzulässige Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos
- Leistungsbeschreibung mangelhaft
- § 96 Abs 1 BVergG
- § 2 Z 20 lit d BVergG
- § 79 Abs 3 BVergG
- Ausgestaltung von Zuschlagskriterien
- Rahmenvertrag
- Vergaberecht
- Nichtigerklärung der Ausschreibung.
- § 325 Abs 1 BVergG
- § 75 5 Z 1 BVergG
- BVwG, 27.08.2014, W139 2008219-1/30E, „KGKK; Inkontinenzversorgung“
- § 312 Abs 2 Z 2 BVergG