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Ausschreibung öffentlicher Personenverkehrsdienste

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Da im Unionsrecht keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Art 7 Abs 2 der VO Nr 1370/2007 vorgesehen ist, ist eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts, wobei die derart normierten Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

  • WBl-Slg 2019/74
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 7 Abs 2 VO (EG) Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  • VwGH, 21.11.2018, Ra 2016/04/0115

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