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Sehrschön, Ulrike/​Kahr, Titus

Ausschreibungswidriges Angebot bei Nichteinhaltung vertraglicher Nebenpflichten

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Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an, maßgeblich ist der objektive Erklärungswert.

Ist ein Teil der ausgeschriebenen Leistung nicht im Angebot enthalten, ist das Angebot mit den eine vollständige Leistung anbietenden Angeboten nicht vergleichbar und als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot auszuscheiden.

Ein ausschreibungswidriges Angebot liegt auch dann vor, wenn sich aus einer Erklärung des Bieters im Zuge der Angebotsprüfung ergibt, dass der Bieter vertragliche Nebenpflichten laut den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen nicht (fristgerecht) erfüllen wird.

Vertraut der Auftraggeber auf die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen trotz des Vorliegens einer widersprechenden Erklärung des Bieters, wird dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

  • Sehrschön, Ulrike
  • Kahr, Titus
  • BVwG, 29.12.2020, W273 2237297-2/23E, „Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Arzneimitteln“
  • § 135 BVergG
  • RPA 2021, 149
  • Abschluss einer Rahmenvereinbarung, Vergabe öffentlicher Aufträge
  • § 337 BVergG
  • § 31 Abs 7 BVergG
  • § 39 BVergG
  • Vergaberecht
  • Oberschwellenbereich, offenes Verfahren, Nachprüfungsantrag, vertragliche Nebenpflichten
  • § 374 Abs 1 BVergG

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